31. BImSchV (Lösemittelverordnung)

Die 31. BImSchV, häufig als Lösemittelverordnung oder VOC-Verordnung bezeichnet, regelt die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus Anlagen, in denen organische Lösemittel verwendet werden. Sie setzt europäische Vorgaben in deutsches Recht um und gilt für bestimmte Tätigkeiten wie Lackieren, Bedrucken, Beschichten, Reinigen von Oberflächen, Klebebeschichtung oder Holzimprägnierung, sofern der jährliche Lösemittelverbrauch die für die jeweilige Tätigkeit festgelegten Schwellen überschreitet. Die Verordnung unterscheidet zwischen Anforderungen an gefasste Abgase, angegeben als Gesamtkohlenstoff, und Anforderungen an diffuse Emissionen. Alternativ zur Einhaltung dieser Einzelwerte kann ein Reduzierungsplan gewählt werden, der auf eine insgesamt vergleichbare Emissionsminderung abzielt. Der Nachweis erfolgt über Messungen und eine Lösemittelbilanz. Wer eine katalytische oder thermische Abluftreinigung plant, sollte vorab klären, welche Tätigkeit nach Anhang der Verordnung vorliegt und welche Anforderungen sich daraus für die Anlage ergeben.